ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Leistungs-
und Reparaturbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Soweit die
nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an
Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B
und betreffend DIN 18 299, DIN 18 382, DIN18 384, DIN 18 385 und DIN 18 386 als
„Allgemeine
Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“
auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).
1.2 Zum Angebot
des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind
nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und
Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält
sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne
Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf
sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt,
so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen
anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
2. Termine
2.1 Der
vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn
die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten
hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie
Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur
Auftragsdurchführung notwendig sind.
2.2 Der Kunde
hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den
Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach
dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit
eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, das er nach fruchtlosem
Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
3. Kosten
für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird – im Falle, dass
keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen – der entstandene und zu belegende
Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt
werden kann, weil:
3.1 der
beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt
werden konnte;
3.2 der Kunde
den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
3.3 der Auftrag
während der Durchführung zurückgezogen wurde;
3.4 die
Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich
Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
4 Kostenvoranschläge
Wird im Auftrag des Kunden ein Kostenvoranschlag erstellt,
können die damit im Zusammenhang entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung
gestellt werden, unabhängig davon, ob ein nachfolgender Reparaturauftrag
erteilt wird oder nicht. Die Berechnung dieser Kosten setzt voraus, dass der
Werkunternehmer einen separaten Werkvertrag zur Erstellung eines
Kostenvoranschlages mit dem Kunden abgeschlossen und dort die Kostenpflicht
geregelt hat.
5 Gewährleistung
und Haftung
5.1 Die
Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen (Reparaturen) sowie für
eingebautes Material 6 Monate. Wird eine Bauleistung erbracht, gelten
ausschließlich die Regelungen von § 13 VOB/B.
5.2 Zur
Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer die nach billigem Ermessen
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere
dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und
Durchführung der Reparatur dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur
Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar,
ist der Werkunternehmer von der Mängelhaftung befreit.
5.3 Von
jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigung, falschen
Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden
durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei
Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch
nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch
außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
5.4 Der
Anspruch auf Gewährleistung erlischt bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in
den Reparaturgegenstand.
5.5 Offensichtliche
Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muss der Kunde unverzüglich,
spätestens 5 Werktage nach Abnahme dem Werkunternehmer anzeigen, ansonsten ist
dieser von der Mängelhaftung befreit.
5.6 Der
Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem Auftragsgegenstand,
soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Fall der
Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses
unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der
Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Dasselbe gilt bei Verlust; Ziffer I, 6.2
dieser Bedingungen bleibt unberührt. Darüber hinausgehende Ansprüche,
insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden, sind ausgeschlossen, sofern
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Werkunternehmers oder seiner
Erfüllungsgehilfen vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung
für leichte Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden
bei Vertragsabschluß zugunsten des Werkunternehmers ergibt, gilt diese Beschränkung
für den Kunden entsprechend.
6 Erweitertes
Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
6.1 Dem
Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an
dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu.
Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit
sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder
rechtskräftig sind.
6.2 Wird der
Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom
Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet
werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die
Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung
für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser
Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist
berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner
Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem
Kunden zu erstatten.
7. Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten
Ersatzteile o. ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der
Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich
aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in
Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt
nicht nach, kann der Werkunternehmer vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des
Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der
Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim
Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den
Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des
Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 7 Abs. 2
Sätze 1 und 2 entsprechend.
II. Verkaufsbedingungen
1. Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des
Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden
zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle
Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem
Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie
sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die
Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder
fehlgeschlagen ist.
Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers
dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt
und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind
Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler
(Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen
Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem
Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher
Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den
Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der
Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er
seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in
Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder
kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt
nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen
und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung
auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche
Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.
Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder
bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem
Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich
auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle
Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des
Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten
eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand
während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten
sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen
unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet
sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu
sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10%
übersteigt.
2 Abnahme
und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der
Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren
Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit
angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die
Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 326
BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20% des
vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis
fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt
vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen)
anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
3 Gewährleistung
und Haftung
3.1 Die
Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und Anlagen beträgt
6 Monate ab Auslieferungstag. Offensichtliche Mängel müssen jedoch innerhalb 10
Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von
der Mangelhaftung befreit, Gewährleistungsarbeiten werden ohne Berechnung von
Kosten durchgeführt. Transport- und Wegekosten werden für tragbare Gegenstände
im geschäftsüblichen Einzugsbereich nicht übernommen, wenn sie den
Verkaufspreis des Gegenstandes übersteigen würden.
3.2 Bei
Gewährleistungsansprüchen hat auf Verlangen des Kunden der Verkäufer, sofern
der Mangel mit verfügbaren Ersatzteilen nicht innerhalb von 5 Wochen beseitigt
werden kann oder der Verkäufer die Nachbesserung ablehnt oder unzumutbar
verzögert, kostenlos Ersatz zu liefern. Im Fall des Fehlschlagens der
Ersatzlieferung (Unmöglichkeit oder unzumutbare Verzögerung durch den
Verkäufer) kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Entgelts oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
3.3 Werden
Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese durch Vorlage der
Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden.
3.4 Von
jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigung,
falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden,
Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei
Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch
nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch
außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Darüber
Hinaus gilt bei Nutzung von Produkten aus dem Bereich Unterhaltungselektronik:
Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch schlechte
Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen
bedingt sind, Beeinträchtigung des Empfangs und Betriebs durch äußere
Einflüsse, nachträgliche Änderung der Empfangsbedingungen, Schäden durch vom
Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien, durch ausgelaufene
Batterien, Mängel, wie z.B. durch verschmutzte Magnetköpfe, Schäden durch
unsachgemäße Behandlung von Abtastnadeln.
3.5 Der
Anspruch auf Gewährleistung erlischt bei Eingriffen des Kunden oder Dritten in
den Gegenstand. 3.6 Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche
des Kunden einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Folgeschäden
und Schäden aus der Durchführung der Reparatur bzw. Ersatzlieferung, soweit
nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Soweit sich daraus eine
Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver
Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluß zugunsten des
Verkäufers ergibt, gilt
diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.
3.7 Beim Verkauf von gebrauchten Geräten wird, soweit der
Verkäufer nicht gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird,
jede Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen. 4 Rücktritt
Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die
voneinander empfangenen Leistung zurückzugewähren. Für die Überlassung des
Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die
inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu
nehmen ist. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
III. Preise
und Zahlungsbedingungen
1.1 Die
Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers
inkl. Mehrwertsteuer.
1.2 Alle
Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar.
Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich
vereinbart werden.
1.3 Reparaturrechnung
sind bar zu bezahlen, EC-Scheck („eurocheque-System“) und Wechsel werden nur
zahlungshalber angenommen, erstere nur gegen Vorlage einer gültigen EC-
Scheckkarte („eurocheque-System“) und letztere nur nach besonderer
Vereinbarung.
1.4 Für
Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der
Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert
oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden
diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und
des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15
Nr. 5 VOB/B.
1.5 Bei
Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauern, sind je nach
Fortschreiten der Arbeiten, Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen
Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom
Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu
leisten.
2. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtsstand der Sitz des
Werkunternehmers bzw. des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder
sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Gemäß den Regelungen in den Punkten I, 1.1 und 1.2 der
abgedruckten AGB gilt bei der Ausführung von Bauleistungen hinsichtlich der
Gewährleistung und Haftung ausschließlich § 13 VOB/B.
$ 13 Nr. 4 VOB/B hat folgenden Inhalt:
1. Ist für
die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie
für Bauwerke und für Holzerkrankungen 2 Jahre, für andere Arbeiten an einem
Grundstück und für die von Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 1 Jahr.
2. Bei
maschinellen und elektrotechnisch/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei
denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat,
beträgt die Verjährungsfrist die Gewährleistungsansprüche abweichend von Abs. 1
ein Jahr, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer
die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
3. Die Frist
beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistungen; nur für in sich abgeschlossene
Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2a).